AGBs - Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand: 1. Jänner 2022
I. Lieferungen und Leistungen
1) Für unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich unsere nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gültig. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Kollidierende, allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers, insbesondere der Ausschluss des Eigentumsvorbehaltes und das Verbot der Verrechnung von Gegenforderungen, werden von uns nicht anerkannt.
2) Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3) Bei Ereignissen höherer Gewalt, Mobilmachung, Aufruhr, Krieg, Aussperrung, Streik, Rohstoffmangel, Unfall, Brand, Wassereinbruch, Ausfall der Zulieferung und sonstigen Umständen, die für uns unvorhersehbar bzw. unabwendbar sind, steht uns die Lieferung innerhalb angemessener Nachfrist zu.
4) Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Bestellers berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
5) Montagen umfassen keine branchenfremden Nebenarbeiten. Hilfskräfte, Transport-, Hubgeräte, Betriebskraft, Hilfsstoffe, Werkzeuge, Schutzeinrichtungen, notwendige Räume, Sanitäreinrichtungen u.ä. sind bei Bedarf vom Besteller unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
II. Preise
1) Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise sind freibleibend. Es kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Anwendung.
2) Bestellungen mit einem Waren-Nettowert über EURO 100,00 liefern wir innerhalb Österreich verpackungs- und frachtfrei Empfangsstation (üblicher Wareneingang des Bestellers) bzw. grenzüberschreitend „ab Lager“. Bei Bestellungen mit einem Waren-Nettowert unter EURO 100,00 liefern wir unfrei und berechnen pro Bestellung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der tatsächlichen Selbstkosten (Verpackung, Versand etc.) zuzüglich Mehrwertsteuer.
III. Eigentumsvorbehalt
1) Bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche gegen den Besteller inkl. etwaiger Saldoforderungen bleiben gelieferte Waren unser Eigentum.
2) Steht gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt, so ist dem Besteller Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst auf den Kunden übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller bereits mit Abschluss des Geschäfts mit uns seine Kaufpreisforderung in Höhe des dem Besteller berechneten Verkaufspreises sicherungshalber an uns ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstige Verfügungen oder Eingriffe Dritter auf Vorbehaltsware müssen uns unverzüglich angezeigt werden.
3) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt durch uns; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Im Fall der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Besteller berechneten Verkaufspreises zu.
IV. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Rechnungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Zahlungen werden ohne Rücksicht auf ihre Widmung immer auf die älteste Schuld angerechnet. Diese Verrechnung gilt ausdrücklich als vereinbart. Der Besteller verzichtet auch auf einen Widerspruch gegen diese Verrechnung. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten sowie Zinsen von 1 % per Monat als vereinbart. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
V. Lieferfrist
Lieferfristen werden von uns nach bestem Ermessen angegeben und soweit wie möglich eingehalten. Entschädigungsansprüche wegen Nicht-Erfüllung oder Überschreitung des vereinbarten Liefertermins – auch nach Ablauf einer Nachfrist – können nicht geltend gemacht werden.
VI. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
1) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
2) Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage nach Fertigstellung dieser Leistungen und Abnahme binnen 2 Wochen. Unwesentliche Restarbeiten und Nachbesserungen sind unerheblich.
3) Liegt eine Annahme- oder Abnahmeverzögerung vor, die vom Besteller oder dessen Beauftragten zu vertreten ist, geht die Gefahr auf den Besteller über. Die entstehenden Mehrkosten werden berechnet.
VII. Entgegennahme und Eingangskontrolle
1) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
2) Teillieferungen sind zulässig soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
3) Der Besteller hat bei Empfang der Ware offensichtliche Fehlmengen und Beschädigungen sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken – Verdeckte Mängel sind innerhalb 7 Tagen schriftlich beim Beförderungsunternehmen zu reklamieren.
VIII. Haftung für Sachmängel
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1) Gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war, bessern wir nach unserer Wahl unentgeltlich nach oder liefern bzw. erbringen sie neu.
2) Sachmängelansprüche verjähren nach 24 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Werksauslieferung (erster Gefahrenübergang) bzw. nach Art. VI, soweit nicht durch Gesetz längere Fristen vorgeschrieben sind.
3) Sachmängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
4) Zahlungen darf der Besteller bei Mängelrügen nur in einem Umfang zurückhalten, die in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen und unter der Bedingung, dass er eine Mängelrüge geltend macht, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgen Mängelrügen zu unrecht, haben wir das Recht, vom Besteller Ersatz für entstandene Aufwendungen zu verlangen.
5) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen hierfür und für daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- Wege-, Arbeits-, und Mehrkosten sind ausgeschlossen, soweit sie sich dadurch erhöhen, weil der gelieferte Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Pkt. 7 entsprechend.
9) Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen der Pkt. 10. Weiter gehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
10) Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend haften. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX. Verpackungsverordnung
Wir sind Lizenzpartner der ARA Altstoff Recycling Austria AG.
Unsere ARA-Lizenznummer lautet: 22412
X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Als Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg als vereinbart. Es gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
XI. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.